Unterweisungen (Innerbetriebliche)

Die vom Gesetzgeber in allen europäischen Ländern vorgeschriebene "Unterweisung vor der ersten Verwendung" eines Arbeitnehmers / Versicherten im Umfang von 16 Unterrichtseinheiten (2 Tagen) wird ebenso wie die mindestens "jährlich wiederkehrende, nachweisliche Unterweisung" im Umfang von mindestens 8 Unterrichtseinheiten (1 Tag) im jeweiligen Unternehmen durchgeführt. Basis sind die PSA–V (PSA– Verordnung EU– weit), das AschG in Österreich, das Arbeitsschutzgesetz und BG– Regeln in Deutschland etc..

 

Dabei ist zu beachten, dass die Unterweisungen zu erfolgen haben:

 

  • mit der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Ausrüstung (PSAgA und PSAzR),

  • unter den jeweiligen betrieblichen Voraussetzungen,

    • Behälteröffnungen und –Positionen mit den jeweiligen Einbauten wie Mischern, Mühlen, Destillationskolonnen, Fermentern etc.

    • Kranbahnen

    • Steilhang bei Felsräum– und Lehnenarbeiten

    • Masten und Antennenträgern

    • Bühnen und Trägern in der Instandhaltung

    • Zu– und Abgängen über Laufstege, Treppen etc.

  • angepasst (des Schwierigkeitsgrades) an die Erstunterweisung,

  • identisch den im Arbeits– und Retteplan angeführten Maßnahmen

  • etc..

 

Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, ausschließlich für die vorkommenden Tätigkeiten körperlich und geistig geeignete Arbeitnehmer / Versicherte zur Unterweisung auszuwählen.

Für wiederkehrende Unterweisungen dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, welche innerhalb der letzten 2 Jahre eine Erstunterweisung erhalten haben und ebenfalls geeignet sind.

Da die Verpflichtung zur Unterweisung per Gesetz dem Arbeitgeber obliegt, welcher deren Durchführung geeigneten Dritten übertragen darf, ist die betreffende Bestätigung (Zeugnis) auch vom Arbeitgeber zu unterzeichnen, um Rechtsgültigkeit vor der Behörde (Arbeitsinspektorat, Berufsgenossenschaft etc.) zu erlangen.